MPU-Anlässe

Es gibt viele Anlässe zur Anordnung einer MPU. Einige sind so selten und speziell, dass sie hier nicht aufgeführt werden müssen. Eine MPU kann sowohl nach dem Entzug der Fahrerlaubnis als auch bei Inhabern einer Fahrerlaubnis angeordnet werden.

 

MPU- Anlässe nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis:

 

Bei folgenden Delikten wird immer eine MPU angeordnet. Dies wird Ihnen aber erst bei der Antragsstellung auf Neuerteilung mitgeteilt!


- Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.6 Promille und mehr
- wiederholtes Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0.5 Promille und mehr
- Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel (Btm):
  Cannabis (THC > 1ng), Amphetamine, Kokain, Heroin etc.
- wiederholte Verkehrsdelikte mit Punkten (früher 18,  jetzt 8 Punkte)
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung im Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung etc.

- Straftaten ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wenn anzunehmen ist, dass sich das Verhalten auch im Straßenverkehr auswirken wird (z. B. Aggressionsdelikte, Anpassungsstörungen etc.)


Auch, wenn erstmalig eine Fahrerlaubnis beantragt wurde, kann eine MPU angeordnet werden, z. B.

 

- bei mehrfachem Nichtbestehen der praktischen Fahrschulprüfung

- bei einem Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis bei Jugendlichen (in ländlichen Gegenden für landwirtschaftliche Fahrten, für Fahrten zum Ausbildungsplatz)

- bei begangenen Delikten vor Erteilung einer Fahrerlaubnis (Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Jugendlichen, Aggressionsdelikte, Verdacht auf oder Tatsache einer Suchterkrankung etc.)

 

In allen Fällen entscheidet die Behörde anhand des Gutachtens über die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

 

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Eine Begutachtung wird ebenfalls angeordnet werden, wenn Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Dies ist z. B. in folgenden Fällen üblich:

- als Radfahrer mit einer BAK von 1.6 Promille und mehr aufgefallen
- bei Nachweis von Cannabiskonsum ohne aktiven Wirkstoff (THC negatic, THC-COOH > 5ng)
- bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, ohne ein Fahrzeug geführt zu haben

- bei Fahranfängern, die in der Probezeit ein Verkehrsdelikt begehen

- bei Krankheiten, deren Symptome die Fahreignung akut oder dauerhaft beeinträchtigen können (z. B. schwere Diabetes, mehrfache Bluthochdruckkrisen, Epilepsie, schwere Depressionen etc.).

-  beim Vorliegen / Bekanntwerden einer Abhängigkeitserkrankung (auch in der Vergangenheit), zur Abklärung des aktuellen Status


In diesen Fällen wird über die Belassung der Fahrerlaubnis entschieden.

 

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MPU - Hilfe - Dortmund

Verkehrspsychologische Praxis  Dipl.  Psychologin

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